Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kontoauszug der LBS Süd in Bayern

Kontoauszugsversand LBS Süd in Bayern

Die Kontoauszüge werden im Januar verschickt - der Versand kann bis Mitte Februar dauern.
Die Kontoauszüge werden Anfang Januar in das elektronische Postfach eingestellt. Es werden alle Kunden berücksichtigt, die bis zum Ende Dezember für das elektronische Postfach registriert wurden.
Kunden, die beide einen ePostfach Zugriff haben, erhalten den Kontoauszug und alle weiteren Briefe ihres Gemeinschaftsvertrags automatisch in beide ePostfächer. Sollte nur einer der beiden Vertragspartner einen ePostfach Zugriff haben, ist eine Empfangsvollmacht auszustellen. Du findest die Empfangsvollmacht im Bereich Service > Service-Center > Anträge und Formulare. Wähle dort "Bayern (LBS Süd)". Dann klicke auf "Empfangsvollmacht für das Elektronische Postfach (ePostfach)".
Du siehst deinen Bausparvertrag bereits in dem Online-Banking Finanzstatus? Falls nein, wende dich bitte an deinen Sparkassen-Berater, um deine Bausparverträge freischalten zu lassen. Damit du deine Post zukünftig digital erhaltst, fehlen nur wenige Schritte: 1. Öffne dein Elektronisches Postfach im Online-Banking der Sparkasse. 2. Klicke in der Postfachübersicht auf "Einstellungen". 3. Klicke auf "Empfangs- und Versandregeln". 4. Klicke auf „Konten und Verträge hinzufügen“. 5. Wähle die LBS aus, akzeptiere die Nutzungsbedingungen und klicke auf „Übernehmen“. 6. Glückwunsch, du bist nun für das Elektronische Postfach der LBS freigeschaltet.
Du erhältst deine Kontoauszüge und Prämienanträge einmal jährlich am Jahresanfang, nachdem bei uns die Jahresabschlussarbeiten erledigt sind.
Alle Kontoauszüge eines Bausparkunden werden etwa gleichzeitig verschickt. Die Festlegung der Reihenfolge bei Ausdruck und Versand erfolgt nach Postleitzahlenregionen, d. h. nach den ersten zwei Stellen der Postleitzahl. Sollten dir dennoch Kontoauszüge fehlen, könnte eventuell eine unterschiedliche Adresse die Ursache sein.
Dafür kann es verschiedene Gründe geben: Vielleicht bist du im vergangenen Jahr umgezogen und deine neue Anschrift liegt uns noch nicht vor? Oder dein Familienname hat sich geändert? Bitte melde uns Änderungen deiner persönlichen Daten immer rechtzeitig! Nutze dafür unseren Online-Service im Bereich Service > Service-Center > Anträge und Formulare. Deine Adressänderung kannst du direkt über unser Formular beauftragen: Service > Service-Center > Adresse ändern.
Auch wenn dein Bausparvertrag im letzten Jahr aufgelöst wurde, erhältst du noch einmal einen Kontoauszug, da dieser Vertrag im abgelaufenen Kalenderjahr noch bestanden hat.

Vermögenswirksame Leistungen

Seit dem Jahr 2018 wird die bisherige Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (vL) in Papierform durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (vL-Meldung) ersetzt. Diese wird von der LBS direkt elektronisch an die Finanzverwaltung geleitet.
Sobald deine vermögenswirksamen Leistungen erfolgreich an dein zuständiges Finanzamt gemeldet wurden, erhältst du von uns automatisch eine Bestätigung dazu. Das wird voraussichtlich bis Ende März dieses Jahres der Fall sein.
Deine dafür erforderliche Steueridentifikationsnummer ist uns nicht bekannt. Du kannst uns diese telefonisch, schriftlich oder über unser Kontaktformular nachmelden. Uns fehlt noch deine aktive Zustimmung zur Datenübermittlung ans Finanzamt. Du kannst dies mit unserem Formular Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung nachholen. Die von uns ans Finanzamt gemeldeten Daten konnten dort aus irgendeinem Grund nicht verarbeitet werden. Melde dich in diesem Fall bei uns, damit wir das klären können. Du hast bereits förderschädlich über deinen Vertrag verfügt, bzw. dein Vertrag ist bereits seit über einem Jahr aufgelöst.
Dazu brauchen wir einen schriftlichen Auftrag von dir, z. B. wenn vermögenswirksame Leistungen auch für deine Partnerin oder deinen Partner zu melden sind. Nutze dafür unser Formular Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung .
Seit dem Jahr 2018 wird die bisherige Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (vL) in Papierform durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (vL-Meldung) ersetzt. Diese wird von der LBS unmittelbar elektronisch an die Finanzverwaltung geleitet. Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage ist, dass du der dafür notwendigen Datenübermittlung nicht widersprochen hast und uns die Steueridentifikationsnummer vorliegt. In deiner Steuererklärung ist nur noch der entsprechende Antrag zu stellen. Für die Einwilligung in die Datenübermittlung nutze bitte das Formular Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (vL-Meldung) . Eine erteilte Einwilligung gilt bis zu deinem Widerruf. Dieser ist der LBS vor Beginn des Kalenderjahres vorzulegen, für das die Einwilligung zum ersten Mal nicht mehr gelten soll.

Wohnungsbauprämie

Ja, wenn dein zu versteuerndes Einkommen über 17.900 Euro (ab 01.01.2024 40.000 Euro) bei Alleinstehenden oder 35.800 Euro (ab 01.01.2024 80.000 Euro) bei Verheirateten und unter 35.000 Euro bei Alleinstehenden oder 70.000 Euro bei Verheirateten liegt. In diesen Fällen ist die Einbeziehung deiner vermögenswirksamen Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen möglich. Bitte vermerke dies entsprechend auf dem Prämienantrag.
Dabei handelt es sich um Ihre Wohnungsbauprämien-Ansprüche der letzten drei Jahre, die dir aber noch nicht gutgeschrieben bzw. überwiesen wurden. Die LBS fordert später deine Wohnungsbauprämien-Ansprüche automatisch beim Finanzamt für dich zur Gutschrift bzw. Überweisung an, sobald für dein Bausparguthaben eine wohnwirtschaftliche Verwendung nachgewiesen ist, eine wohnwirtschaftliche Abtretung/Verpfändung vorliegt, im Rahmen der "Sonderregelung für junge Leute" über das Guthaben verfügt wird, wenn die 7-jährige Sperrfrist (gilt nur für Verträge mit Abschluss vor dem 01.01.2009) abgelaufen ist, siehe auch Frage "Wann wird die Wohnungsbauprämie dem Bausparkonto gutgeschrieben?".
Der Zeitpunkt der Gutschrift der Wohnungsbauprämie ist von der jeweiligen Bindungsfrist deines Bausparvertrages abhängig. Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Bindungsfristen: 1) Die "siebenjährige Zweckbindung" Diese gilt für Vertragsabschlüsse bis 31.12.2008, wenn mindestens ein Betrag in Höhe der Regelsparrate bis zum 31.12.2008 einbezahlt wurde. Innerhalb der siebenjährigen Bindungsfrist wird die Wohnungsbauprämie festgesetzt und danach deinem Bausparkonto gutgeschrieben. Wurde dein Bausparvertrag vor Ablauf der Bindungsfrist zugeteilt und wurden die Bausparmittel wohnwirtschaftlich verwendet, fordern wir die Wohnungsbauprämie bei deinem Finanzamt an und überweisen den Betrag auf dein Konto. Informiere dich sich rechtzeitig über staatliche Förderungen! 2) Die "ewige Zweckbindung" Diese Form der Zweckbindung liegt vor, wenn 1. Der Vertragsabschluss bis 31.12.2008 erfolgte und kein Betrag in Höhe der Regelsparrate bis zum 31.12.2008 einbezahlt wurde oder 2. Der Vertragsabschluss ab 01.01.2009 erfolgte Die Bausparmittel müssen nach Zuteilung ohne zeitliche Begrenzung zwingend wohnwirtschaftlich verwendet werden. Ansonsten gehen die Wohnungsbauprämien verloren. Wir fordern die Wohnungsbauprämie bei deinem Finanzamt bei wohnwirtschaftlicher Verwendung an und überweisen den Betrag auf dein Konto. Innerhalb der "ewigen Zweckbindung" gibt es noch eine Sonderregelung für junge Leute: Sofern der Bausparer bei Abschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann er bei einer Kündigung des Bausparvertrages nach mindestens 7-jähriger Sparzeit die Wohnungsbauprämie für die letzten sieben Sparjahre bis zum Auszahlungstag erhalten. Im Kündigungsformular ist das entsprechende Feld "Ausnahme für junge Leute" anzukreuzen, wenn von der einmaligen Regelung Gebrauch gemacht wird. Die Gutschrift der Wohnungsbauprämie erfolgt folgendermaßen: Zunächst werden die Prämien der Vorjahre (= 6 Jahre) überwiesen, da der Antrag in der Regel bereits vorliegt. Die Prämie für die begünstigten Aufwendungen des Auflösungsjahres (= 7. Jahr) kann im Folgejahr beantragt werden. Anschließend wird diese nachüberwiesen.
Bitte prüfe, ob einer der folgenden Gründe vorliegt: Du bist jünger als 16 Jahre und dadurch nicht prämienberechtigt. Die prämienbegünstigten Aufwendungen bei deinem Bausparvertrag ohne Riester-Förderung liegen unter dem Mindestbetrag von 50 Euro, bzw. bei deinem Bausparvertrag mit Riester-Förderung sind keine prämienbegünstigten Aufwendungen vorhanden. Du hast den Bausparvertrag nicht wohnwirtschaftlich verwendet (z. B. Vertrag wurde gekündigt). Deine Verträge befinden sich bereits in der Darlehensphase. Wohnungsbauprämie erhältst du jedoch nur in der Sparphase. Du hast Beiträge auf deinen Bausparvertrag eingezahlt, die über die vereinbarte Bausparsumme hinausgehen. Für diese erhältst du jedoch keine Prämie. Du bist in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (z. B. Wohnsitz im Ausland).
Für deine eigenen Einzahlungen über 2.100 Euro und die erhaltenen Guthabenzinsen auf deinem Riester-Bausparvertrag kann Wohnungsbauprämie beantragt werden. Das Thema ist komplex. Bitte wende dich an deine Beraterin oder Ihren Berater vor Ort, um zu erfahren, ob eine Beantragung sinnvoll ist.
Wichtig ist, dass du alle erhaltenen Anträge zusammen bei der LBS einreichst. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die notwendigen Daten vorliegen, die für eine vollständige Prämien-Gewährung erforderlich sind. Mache bitte keine freischriftlichen Ergänzungen auf den Anträgen, z. B. Angaben zu weiteren Vertragsnummern.

Freistellungsauftrag

Weil du uns den Freistellungsauftrag für alle bestehenden Bausparverträge zusammen erteilt hast. Dabei handelt es sich um einen Gesamtbetrag, der für alle bestehenden Bausparverträge zusammen gilt, und somit auf jedem Kontoauszug erscheint.
Bitte verwende für die Erteilung und Änderung deines Freistellungsbetrages unseren Vordruck. Bei Bedarf kannst du dir das Formular gleich im Bereich Service > Service-Center > Anträge und Formulare ausdrucken, herunterladen oder online anfordern.

Steuern

Wenn auf deinem Konto Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) und Solidaritätszuschlag abgeführt wurden, obwohl du einen Freistellungsauftrag erteilt hast, kann es dafür mehrere Gründe geben: Deine Zinserträge waren höher als der Freistellungsbetrag. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Bonuszinsen und weitere deiner Bausparverträge im erteilten Freistellungsbetrag nicht berücksichtigt wurden. Du hast deinen Freistellungsauftrag zeitlich befristet. Dieser Zeitraum ist bereits abgelaufen. Wenn dein Freistellungsauftrag nicht vollständig ausgefüllt ist, schicken wir deinen Auftrag an dich zurück. Möglicherweise haben wir von dir noch keine Antwort erhalten. Falls keiner der genannten Gründe auf dich zutrifft, informiere uns bitte, damit wir den Sachverhalt klären können.
Eine Kirchensteuer wird immer dann beim Steuerabzug berücksichtigt, wenn du einer staatlich anerkannten Kirche angehörst und dein Hauptwohnsitz in Deutschland ist. Die entsprechenden Kirchensteuerdaten werden uns vom Bundeszentralamt mitgeteilt. Seit 2015 brauchst du keinen Antrag auf Kirchensteuerabzug mehr erteilen. Die LBS erhält nach einer Abfrage anhand deiner Steueridentifikationsnummer (SteuerID) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) deine Kirchensteuerdaten für das Folgejahr und führt somit die Kirchensteuer automatisch ab. Der Abruf der Kirchensteuerdaten erfolgt jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober. Falls du mit einer Übermittlung deiner Daten zur Religionszugehörigkeit nicht einverstanden bist, kannst du bis zum 30. Juni des Jahres widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkerklärung musst du auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen. Nähere Informationen erhältst du vom BZSt, 53221 Bonn oder unter www.bzst.de. Bitte beachte: Im Falle eines Widerspruches bist du zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der Kirchensteuer durch das Finanzamt verpflichtet. Dies gilt auch, wenn eine Daten-Übermittlung wegen fehlender SteuerID nicht möglich ist. Empfehlung: Teile uns deine SteuerID mit, sofern nicht bereits geschehen. Wenn du mit der Abfrage deiner Kirchensteuerdaten einverstanden bist oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörst, brauchst du bezüglich deiner Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer nichts zu unternehmen.
Wenn dein Freistellungsbetrag bei der LBS zu niedrig angesetzt, der Freibetrag bei deinen anderen Kreditinstituten jedoch noch nicht ausgeschöpft ist, erhätst du die abgeführte Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer zurück. In diesem Fall gib eine Steuererklärung beim Finanzamt ab. Die Steuerbescheinigung liegt dem Kontoauszug bei. Lege diese deiner Steuererklärung bei, dann kannst du die abgeführte Kapitalertragssteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer über das Finanzamt zurückerstattet bekommen.
In der Verlustbescheinigung werden negative Kapitalerträge bescheinigt. In diesem Fall kannst du den Verlust in deiner Steuererklärung mit anderen positiven Zinseinkünften verrechnen.
Alle Zinserträge werden grundsätzlich mit einer Abgeltungsteuer in Höhe von 25% belegt. Diesen Betrag ziehen die Kreditinstitute direkt vom Zins ab und leiten ihn an das Finanzamt weiter. Du kannst den Steuerabzug vermeiden, indem du einen Freistellungsauftrag erteilst. Aus der ermittelten Abgeltungsteuer wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% berechnet und ebenso an das Finanzamt abgeführt. Bei vorliegendem Auftrag wird aus der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer berechnet. Diese beträgt je nach Bundesland 8% bzw. 9%. Bei Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wird aus der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer berechnet. Diese beträgt je nach Bundesland 8% bzw. 9%. Dadurch reduziert sich die Abgeltungsteuer auf 24,51% bzw. 24,45%.
Steuerbescheinigungen werden automatisch versandt, wenn darauf positive Kapitalerträge mit Abzug von Abgeltungssteuer ausgewiesen werden oder wenn positive Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungssteuer ausgewiesen werden, und du uns bereits in der Vergangenheit mitgeteilt hast, dass du explizit eine Steuerbescheinigung wünschst. In allen anderen Fällen werden keine Steuerbescheinigungen automatisch versandt.

Buchungsposten

Wenn dein Bausparvertrag von einem alten Tarif in einen aktuellen Tarif umgestellt wurde, wird dein Bausparkonto mit einem Umstellungsausgleich belastet. Der Umstellungsausgleich wird aus den bereits gutgeschriebenen Zinsen berechnet. Die Höhe ist abhängig vom bisherigen Tarif. Ein evtl. Zinszuschlag / Bonus entfällt dabei. Durch Abzug des Umstellungsausgleichs verringert sich das Sparguthaben um den entsprechenden Betrag. Eine Rückumstellung in den ursprünglichen Tarif ist danach nicht mehr möglich.
Als LBS-Kunde erhältst du die Zeitschrift "Das Haus", wenn du dies beim Abschluss deines Bausparvertrages auf dem Abschlussformular angegeben hast. Damit bekommst du regelmäßig wertvolle Informationen rund ums Bausparen und Anregungen für deine eigenen vier Wände. Dein Vorteil: Du beziehst die Zeitschrift zum günstigen Jahresabonnement-Preis von 12,50 Euro direkt ins Haus, der Handelspreis für eine einzelne Ausgabe beträgt 1,99 Euro. Selbstverständlich kannst du das Abonnement jederzeit kündigen.
Möglicherweise hast du am Jahresende noch Beträge eingezahlt, die bei uns erst im neuen Jahr eingegangen sind. Diese Einzahlungen sind dann im Kontoauszug für das vergangene Jahr nicht aufgelistet. Sollten Zahlungen für das abgelaufene Jahr fehlen die rechtzeitig überwiesen wurden, reiche bitte einen Nachweis ein (z. B. Überweisungsbeleg), damit wir den Sachverhalt intern klären können.
Grundlagen sind die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB).

Riester

Bei Bausparverträgen mit Riester-Förderung wird die Abschlussgebühr in gleichmäßigen, jährlichen Beträgen auf fünf Jahre verteilt. Der erste Betrag wird bei Vertragsabschluss belastet, die anderen vier Beträge in den folgenden vier Jahren jeweils zum Monatsultimo des Abschlussmonats.
Informationen dazu erhältst du von der Zulagenstelle der Landesbausparkassen unter der folgenden Telefonnummer: (089) 4 11 13 – 71 96.
Die Unterlagen für deinen Bausparvertrag mit Riester-Förderung verschicken wir bis Ende Februar.

Verzugszinsen

Du bist mit deinen Darlehensraten in Verzug gekommen. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf die LBS für fällige Tilgungsanteile ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den vereinbarten Vertragszins verlangen. Die fälligen Tilgungsanteile sind mit dem Verzugszins zu verzinsen.
§ 497 Abs. 1 und 4 BGB in Verbindung mit § 288 Absatz 1 BGB
Dies kann mehrere Gründe haben, zum Beispiel: 1. Du hattest bisher keinen Zahlungsrückstand. 2. Du hattest bereits Zahlungsrückstände. Aber erst mit Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie sind in den deutschen Gesetzen Regelungen eingeführt worden, die es für die LBS notwendig gemacht haben, Verzugszinsen zu berechnen und zu belasten. (Die LBS hat beispielsweise erst ab dem 21.03.2016 Allgemeinverbraucherdarlehen ausgereicht.)